- Bitte beachten Sie die Möglichkeit zur Online-Terminvergabe -

Für folgende Dienstleistungen können Sie online einen Termin buchen:

1. Testamentsrückgabe

2. Testamentshinterlegung

3. Testamentseröffnung

Beachten Sie bitte auch die nachstehenden Hinweise (insbesondere zu Erbausschlagungen und Erbscheinsanträgen)

Terminsformular für eine Erbausschlagung

1. Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

2. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können!

3. Senden Sie das Formular per

a) Post (Josef-Neuberger-Str.1, 44787 Bochum) 
b) Fax (0234 9674086) an uns zurück.

4. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin wird Sie sodann anrufen, um einen Termin auszumachen.

Bitte beachten Sie folgendes: Das Einreichen des Formulars hemmt die Ausschlagungsfrist NICHT! Das bedeutet, dass die Beurkundung der Ausschlagung innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen muss. Haben Sie daher den Fristablauf im Blick. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und eine Sterbeurkunde zum Termin mit. Sollten wir Sie telefonisch nicht erreichen, erhalten Sie eine Terminladung per Post.

 

Terminsformular für einen Erbschein

1. Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

2. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können!

3. Senden Sie das Formular per


a) Post (Josef-Neuberger-Str.1, 44787 Bochum) 
b) Fax (0234 9674086) an uns zurück.

4. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin wird Sie sodann anrufen, um einen Termin auszumachen.

Gesetzliche Erbfolge: Wenn Sie einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragen möchten, muss die Verwandtschaft durch geeignete Urkunden belegt werden.

Reichen Sie Kopien der Urkunden zusammen mit dem anliegenden Formular ein, damit geprüft werden kann, ob noch Urkunden fehlen. Beim Beurkundungstermin müssen Sie dann alle Urkunden im Original oder öffentlich beglaubigter Form mitbringen.


Einverständniserklärung gesetzliche Erbfolge


Testamentarische Erbfolge: Bevor ein Termin vereinbart werden kann, müssen sämtliche Verfügungen von Todes wegen (Testamente/Erbverträge) eröffnet werden. Erst wenn Sie die Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten haben, können Sie einen Terminantrag stellen.

Sollten wir Sie telefonisch nicht erreichen können, erhalten Sie eine Terminladung per Post.

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument zum Termin mit.


Einverständniserklärung testamentarische Erbfolge


Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Hinterlegung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Testamentshinterlegung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht Bochum in amtliche Verwahrung geben, können Sie über das Terminsbuchungsportal online einen Termin vereinbaren.

Die Verwahrung kann auch formlos schriftlich beantragt werden. Sie können gerne den verlinkten Hinterlegungsantrag nutzen.

Für die Verwahrung benötigen wir außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde (gegebenenfalls beider Testatoren) mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.
Die oben genannten Unterlagen sind dafür dem Nachlassgericht Bochum zu übersenden oder zum Termin mitzubringen. Nach erfolgter Testamentshinterlegung erhalten Sie dann eine schriftliche Bestätigung.

Testamentsrückgabe

Privatschriftliche und notarielle Testamente können nur an den Testator bzw. die Testatoren gleichzeitig persönlich und unter Vorlage eines gültigen Personalausweises zurückgegeben werden.
Hinsichtlich des notariellen Testamentes gilt die Rückgabe als Widerruf des Testamentes.
Ein Erbvertrag, der nur letztwillige Verfügungen enthält, kann nur an alle Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe gilt als Widerruf des Erbvertrages. Die letztwilligen Verfügungen können zu den Sprechzeiten beim Nachlassgericht zurückgegeben werden. Sie können hierfür auch online einen Termin vereinbaren.

Eröffnung

Für den Eröffnungsantrag, können Sie über das Terminsbuchungsportal online einen Termin vereinbaren.

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Hilfsweise kann der Vordruck: Fragebogen zur gesetzlichen Erbfolge genutzt werden.

Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden müssen.
Die Testamentseröffnung kann auch formlos schriftlich beantragt werden. Sie können gerne den verlinkten Eröffnungsantrag nutzen.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

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